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AKTUALISIERT: 10.08.2026
Produkte für den Schweizer Markt unterliegen einer Deklarationspflicht: Sie müssen Angaben zum Inverkehrbringer, den Preis in Schweizer Franken und Mengenangaben tragen sowie in mindestens einer Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) deklariert sein, landesweit faktisch dreisprachig. Rechtsgrundlagen sind das Konsumenteninformationsgesetz (KIG), die Preisbekanntgabeverordnung und das Produktsicherheitsgesetz (PrSG); EU-Kennzeichnungen gelten nicht automatisch.
Der Sprachumfang folgt einem abgestuften Prinzip. Gesetzlicher Mindeststandard ist die Deklaration in mindestens einer Amtssprache. Für sicherheits- und gesundheitsrelevante Angaben wie Warnhinweise oder Allergene gilt ein strengerer Standard, da diese Informationen für die Konsumenten unmissverständlich sein müssen. Wer landesweit über die deutsche, die französische und die italienische Sprachregion hinweg verkauft, macht die dreisprachige Deklaration (D/F/I) faktisch zum Standard. Die mehrsprachige Etikettierung ist damit keine Kür, sondern für den überregionalen Vertrieb eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit.
Der konkrete Pflichtenumfang unterscheidet sich zudem nach Produktkategorie. Für Lebensmittel, Kosmetika, Textilien sowie technische und elektronische Produkte gelten jeweils zusätzliche, spezifische Kennzeichnungspflichten, die auf den Grundangaben aufsetzen. An dieser Stelle hält sich eine verbreitete Fehlannahme hartnäckig: dass ein EU-konformes Etikett oder eine bestehende CE-Kennzeichnung automatisch für die Schweiz ausreiche. Das trifft nicht zu. Die Konformitätskennzeichnung nach EU-Muster macht ein Produkt nicht schweizkonform, und auch die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ändert daran nichts, da sie für den Nicht-EU-Markt Schweiz nicht direkt gilt.
Für expandierende DACH-Marken ist das kein formales Detail, sondern ein konkretes finanzielles und rechtliches Risiko. Eine fehlerhafte Kennzeichnung kann ein Verkaufsverbot, rechtliche Sanktionen oder einen Produktrückruf nach sich ziehen, mit unmittelbaren Folgen für Umsatz und Markenreputation. Die Verantwortung dafür trägt der Inverkehrbringer, also derjenige, der das Produkt erstmals auf den Schweizer Markt bringt. Diese Systematik dient dem Konsumentenschutz und einem fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern. Wer den erfolgreichen Export in die Schweiz plant, sollte die Kennzeichnung deshalb früh in die Vorbereitung einbeziehen, ebenso wie beim rechtssicheren Verkauf in die Schweiz über etablierte Marktplätze.
Kurz gesagt: Wer Produkte rechtssicher für die Schweiz kennzeichnen will, benötigt die Deklaration in mindestens einer Amtssprache, für den landesweiten Verkauf faktisch in Deutsch, Französisch und Italienisch, korrekte Herstellerangaben, die Preisauszeichnung in Franken und die passenden Konformitätsnachweise.
Die korrekte Kennzeichnung und Deklaration für den Schweizer Markt lässt sich in fünf konkrete Umsetzungsschritte gliedern, die jeder Inverkehrbringer der Reihe nach abarbeiten kann. Diese Struktur überführt die abstrakten Anforderungen an die Produktkennzeichnung in eine nachvollziehbare Handlungsabfolge, die vom Sprachumfang bis zum Konformitätsnachweis reicht.
Mehrsprachige Produktdeklaration sicherstellen: Stellen Sie die Pflichtangaben mindestens in einer Amtssprache bereit, für den Verkauf über mehrere Sprachregionen in Deutsch, Französisch und Italienisch.
Herstellerangaben und Herkunft korrekt ausweisen: Geben Sie Name und Adresse des Inverkehrbringers an. Eine Herkunfts- oder Ursprungsangabe ist nur nötig, soweit sie vorgeschrieben oder ausgelobt wird, dann jedoch korrekt und nicht irreführend.
Preisbekanntgabe und Mengenangaben umsetzen: Weisen Sie den Endpreis in Schweizer Franken inklusive aller Abgaben aus, ergänzt um Grund- und Mengenangaben.
Branchenspezifische Kennzeichnungspflichten beachten: Erfüllen Sie die zusätzlichen Vorgaben, die je nach Produktkategorie gelten, etwa für Lebensmittel, Kosmetik, Textil oder Technik.
Konformitätsnachweise und technische Dokumentation bereitstellen: Halten Sie die erforderlichen Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen für regulierte Produkte vor.
Die ersten drei Schritte bilden die Grundpflichten der Deklaration, die für alle Waren gelten. Die branchenspezifischen Pflichten und die Konformitätsnachweise, also die Dokumente, die die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen belegen, kommen abhängig von der Produktkategorie hinzu. Die Verantwortung für die vollständige Umsetzung dieser Deklarationspflicht liegt in jedem Fall beim Inverkehrbringer.
Die praktische Produktdeklaration in der Schweiz beginnt mit der Frage, in welchem Umfang die Pflichtangaben übersetzt vorliegen müssen. Der erforderliche Sprachumfang hängt von der Produktart und der Verkaufsregion ab. Während Marketingtexte gestalterischen Spielraum lassen, verlangen sicherheits- und gesundheitsrelevante Angaben wie Warnhinweise oder Allergendeklarationen einen deutlich strengeren Standard. Rein englischsprachige oder ausschliesslich fremdsprachige Etiketten genügen für diese sicherheitsrelevanten Angaben nicht.
Die mehrsprachige Etikettierung orientiert sich damit am Schutzbedürfnis der Konsumenten. Verkaufen Sie landesweit über alle Sprachregionen, führt praktisch kein Weg an der dreisprachigen Deklaration in Deutsch, Französisch und Italienisch vorbei. Besondere Aufmerksamkeit verlangt der Bereich chemischer Produkte wie Reinigungsmittel oder kosmetischer Grundstoffe: Mit dem revidierten Chemikalienrecht greift ab 2026 verstärkt das Prinzip der Amtssprache des Abgabeortes. Eine rein zweisprachige Etikettierung reicht für den landesweiten Vertrieb dann nicht mehr zwingend aus, denn die Kennzeichnung muss in der Sprache der Region erfolgen, in der der Käufer das Produkt entgegennimmt, etwa auf Italienisch im Kanton Tessin.
Bei den meisten Produkten müssen Name und eine erreichbare Adresse des Inverkehrbringers auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung erscheinen. Handelt es sich um importierte Ware, tritt hier der Importeur oder ein Bevollmächtigter mit Sitz in der Schweiz an diese Stelle. Diese Angabe schafft für Konsumenten und Behörden einen klaren Ansprechpartner und muss dauerhaft, gut lesbar und eindeutig zuordenbar sein.
Anders verhält es sich bei der Herkunftskennzeichnung. Eine Ursprungs- oder Herkunftsangabe ist für die meisten Non-Food-Produkte nicht generell vorgeschrieben, bei Lebensmitteln dagegen vielfach Pflicht. Sobald Sie eine Schweizer Herkunft aktiv ausloben, greifen die Swissness-Regeln, und die Angabe darf nicht irreführen. Diese Regeln sind streng beziffert: Bei Lebensmitteln müssen mindestens 80 Prozent des Rohstoffgewichts aus der Schweiz stammen, bei Milchprodukten sogar 100 Prozent, bei industriellen Erzeugnissen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten inklusive Forschung und Entwicklung.
Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) regelt, wie Sie Preise gegenüber Konsumenten ausweisen müssen. Sie verlangt die Angabe des tatsächlich zu zahlenden Endpreises in Schweizer Franken, einschliesslich Mehrwertsteuer und aller nicht vermeidbaren Zuschläge. Der Konsument muss auf einen Blick erkennen, was er am Ende bezahlt. Konkret setzt sich die Pflicht aus drei Elementen zusammen:
Endpreis: Der vollständige Verkaufspreis in Franken inklusive aller Abgaben und Zuschläge.
Grundpreis: Bei vergleichbaren Produkten zusätzlich der Preis pro Mengeneinheit, etwa pro Kilogramm oder Liter, damit Konsumenten Angebote vergleichen können.
Mengenangabe: Mengen-, Gewichts- und Füllmengenangaben müssen korrekt und in metrischen Einheiten erfolgen.
Über die Grundpflichten hinaus greifen je nach Sortiment zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften der Schweiz, deren Umfang mit dem Sicherheits- und Gesundheitsrisiko der jeweiligen Produktkategorie steigt. Die Bandbreite reicht von Lebensmitteln über Kosmetika und Textilien bis zu technischen Produkten. Gerade bei einem breiten Sortiment unterschätzen E-Commerce-Marken den Aufwand der kategorieübergreifenden Compliance-Prüfung erheblich. Die fehlende oder fehlerhafte Zuordnung zu den branchenspezifischen Regularien zählt zu den grössten Hürden beim Schweizer Markteintritt und kann einen geplanten Launch spürbar verzögern. Verlassen Sie sich dabei nicht pauschal auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip: Es greift nicht in jedem Bereich, weshalb Sie pro Kategorie, etwa Kosmetika gegenüber Textilien, die spezifischen Ausnahmen und Registrierungspflichten in der Schweiz gesondert prüfen müssen.
Für regulierte Produkte, insbesondere technische und elektronische, müssen eine Konformitätserklärung und die zugehörige technische Dokumentation vorliegen. Die Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Inverkehrbringer verbindlich bestätigt, dass ein Produkt die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die sichtbare Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt dokumentiert diese Einhaltung nach aussen. Auf Verlangen der Behörden müssen Sie beide Nachweise vorlegen können, weshalb Sie die Unterlagen über die gesetzlich vorgeschriebene Frist archivieren und zugänglich halten müssen.
Besonders anspruchsvoll ist die Lage bei Medizinprodukten, Systemen und In-vitro-Diagnostika. Da das Mutual Recognition Agreement für Medizinprodukte faktisch nicht mehr greift, gelten EU-Zulassungen in der Schweiz nicht mehr automatisch. Hersteller ohne eigenen Schweizer Sitz müssen einen Schweizer Bevollmächtigten, den sogenannten CH-REP, mandatieren. Dieser überwacht die Registrierungsvorschriften bei der Zulassungsbehörde Swissmedic und haftet lokal.
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und verfügt über ein eigenständiges Rechtssystem. Daraus ergibt sich eine eigene Deklarationspflicht für Produkte in der Schweiz, deren Ursachen sich auf vier zentrale Gründe zurückführen lassen. Diese Faktoren wirken zusammen und machen eine schweizspezifische Anpassung der Kennzeichnung notwendig.
Abweichungen der Schweiz vom EU-Recht: Als Nicht-EU-Land übernimmt die Schweiz EU-Vorgaben nicht automatisch, weshalb Etiketten und Nachweise angepasst werden müssen.
Mehrsprachigkeit als gesetzliche Vorgabe: Die Amtssprachen-Regelung verlangt Pflichtangaben in mindestens einer Amtssprache und macht sie für den landesweiten Verkauf mehrsprachig.
Schutz der Konsumenten und fairer Wettbewerb: Eine transparente Kennzeichnung sichert informierte Kaufentscheidungen und verhindert Wettbewerbsverzerrungen.
Produktsicherheitsgesetz als rechtliche Grundlage: Das PrSG bildet einen der zentralen gesetzlichen Rahmen für Sicherheit und Kennzeichnung von Produkten.
Die Schweiz übernimmt EU-Recht nicht automatisch. Eine Angleichung erfolgt nur teilweise, über bilaterale Abkommen und den sogenannten autonomen Nachvollzug, bei dem der Gesetzgeber EU-Regeln freiwillig und aus eigenem Entscheid in Schweizer Recht überführt. Diese Teilangleichung bedeutet für die Praxis, dass kein Automatismus zwischen EU- und Schweizer Konformität besteht.
Ein anschauliches Beispiel ist die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), die für die Schweiz nicht direkt gilt. Ebenso wenig macht eine vorhandene CE-Kennzeichnung, das EU-Symbol für die Einhaltung europäischer Sicherheitsanforderungen, ein Produkt automatisch schweizkonform. Marken müssen daher stets prüfen, welche zusätzlichen Anpassungen über die EU-Konformität hinaus nötig sind, etwa die sprachliche Deklaration oder ein Schweizer Ansprechpartner für bestimmte Produktkategorien.
Mit Deutsch, Französisch und Italienisch verfügt die Schweiz über mehrere Amtssprachen, was unmittelbar auf die Kennzeichnung durchschlägt. Die Konsumenteninformation muss deshalb in mindestens einer dieser Amtssprachen verfügbar sein, für den landesweiten Vertrieb praktisch in allen dreien. Entscheidend ist die Einordnung: Bei sicherheits- und gesundheitsrelevanten Angaben ist die mehrsprachige Etikettierung kein freiwilliges Serviceangebot, sondern gesetzlich verankert. Der erforderliche Sprachumfang orientiert sich dabei konsequent an der Sicherheit und der Verständlichkeit für den Konsumenten, nicht an betriebswirtschaftlicher Bequemlichkeit.
Die Kennzeichnungspflichten verfolgen ein doppeltes Ziel. Zum einen dienen sie dem Konsumentenschutz, also dem Grundsatz, dass Käufer auf Basis vollständiger und korrekter Informationen eine informierte Kaufentscheidung treffen können. Zum anderen sichern einheitliche Vorgaben den fairen Wettbewerb: Sie verhindern, dass sich Anbieter mit irreführenden oder unvollständigen Angaben einen Vorteil gegenüber korrekt deklarierenden Mitbewerbern verschaffen. Transparenz bei Herkunft, Preis und Inhalt stärkt damit nicht nur die einzelne Kaufentscheidung, sondern das Vertrauen in den Schweizer Markt insgesamt.
Das Produktsicherheitsgesetz (PrSG) bildet einen der zentralen rechtlichen Rahmen für das Inverkehrbringen sicherer Produkte in der Schweiz. Es verpflichtet den Inverkehrbringer, ausschliesslich sichere und korrekt gekennzeichnete Produkte auf den Markt zu bringen, und wird durch zahlreiche Verordnungen konkretisiert. Für die Deklaration von Waren treten ergänzend das Konsumenteninformationsgesetz (KIG) und die Preisbekanntgabeverordnung hinzu.
Über die reinen Pflichten hinaus definiert das PrSG die Verantwortlichkeiten und legt die Grundlage für die behördliche Marktüberwachung, also die staatliche Kontrolle, ob in Verkehr gebrachte Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dieses Zusammenspiel aus Rahmengesetz und spezifischen Verordnungen erklärt, warum die Schweizer Kennzeichnung nicht aus einer einzelnen Vorschrift ableitbar ist.
Welche Kennzeichnungspflicht in der Schweiz konkret gilt, hängt massgeblich von der Produktkategorie ab. Für alle Waren bestehen allgemeine Basispflichten, auf die je nach Kategorie zusätzliche, spezifische Vorgaben aufsetzen. Der Regelungsumfang steigt dabei mit dem Gesundheits- und Sicherheitsrisiko. Vier Kategorien stehen im Fokus.
Allgemeine Kennzeichnungspflichten für alle Waren: Grundangaben wie Inverkehrbringer, Preis und Menge gelten produktübergreifend; eine Herkunftsangabe nur, soweit vorgeschrieben oder ausgelobt.
Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel: Zusatzpflichten zu Zutaten, Nährwerten, Allergenen, Herkunft und Haltbarkeit.
Kennzeichnungspflichten für Kosmetika und Textilien: Inhaltsstoff-Deklaration, Fasergehalt und Pflegehinweise.
Kennzeichnungspflichten für technische und elektronische Produkte: Konformitäts- und Sicherheitskennzeichnungen sowie technische Dokumentation.
Diese Systematik zeigt, dass die Produktkennzeichnung in der Schweiz kein einheitliches Regelwerk ist, sondern sich aus produktübergreifenden Grundpflichten und kategorienspezifischen Pflichten der Produktkennzeichnung zusammensetzt.
Unabhängig von der Kategorie bilden einige Angaben das Fundament jeder korrekten Kennzeichnung. Diese Basispflichten sind der Sockel, auf dem alle kategorienspezifischen Pflichten aufsetzen. Auf den meisten Waren sollten daher erscheinen:
Inverkehrbringer: Name und erreichbare Adresse des Verantwortlichen in der Schweiz.
Preis: Der Endpreis in Schweizer Franken.
Menge: Eine korrekte Mengen-, Gewichts- oder Füllmengenangabe.
Herkunft: Eine Herkunftskennzeichnung nur dann, wenn sie vorgeschrieben oder aktiv ausgelobt ist.
Alle diese Angaben müssen dauerhaft, gut lesbar und in mindestens einer Amtssprache erfolgen.
Die Lebensmittelkennzeichnung gehört zu den am dichtesten regulierten Bereichen, da die Angaben hier unmittelbar die Gesundheit der Konsumenten betreffen. Sie umfasst eine Reihe verpflichtender Angaben, die über die allgemeinen Basispflichten hinausgehen:
Sachbezeichnung: Die zutreffende Bezeichnung des Lebensmittels.
Zutatenverzeichnis: Eine vollständige Auflistung aller Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Allergene: Allergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben und verständlich deklariert werden.
Nährwerte: Die Angabe der Nährwerte je definierter Bezugsmenge.
Haltbarkeit: Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum sowie gegebenenfalls Aufbewahrungshinweise.
Herkunft und Los: Herkunfts- und Losangaben, soweit für das jeweilige Produkt vorgeschrieben.
Diese Angaben stellen sicher, dass Konsumenten die Zusammensetzung und die Sicherheit eines Lebensmittels bereits vor dem Kauf beurteilen können.
Kosmetika und Textilien folgen jeweils eigenen Kennzeichnungslogiken, weshalb sich eine getrennte Betrachtung lohnt.
Bei Kosmetika ist die Inhaltsstoff-Deklaration nach dem INCI-Standard verpflichtend, der internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe, die eine einheitliche Bezeichnung der Bestandteile sicherstellt. Hinzu kommen Angaben zu Füllmenge, Haltbarkeit und Verwendungshinweisen. Zu beachten ist, dass das Cassis-de-Dijon-Prinzip hier klare Grenzen hat: Die Schweizer Kosmetikverordnung verlangt zwingend eine verantwortliche Person mit Sitz in der Schweiz, die das sogenannte Product Information File bereithält.
Bei Textilien stehen die Faserzusammensetzung, also die genaue Angabe der verwendeten Textilfasern und ihrer Anteile, sowie die Pflegehinweise im Zentrum. Auch hier greift das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht uneingeschränkt: Textilien, welche die spezifischen Schweizer Anforderungen an Entflammbarkeit und Brennbarkeit nicht erfüllen, dürfen so nicht in den Verkauf gelangen. Beide Kategorien dürfen zudem nicht irreführen, und sicherheitsrelevante Angaben müssen für die Konsumenten verständlich sein.
Technische und elektronische Produkte unterliegen einem der anspruchsvollsten Kennzeichnungsregime, da von ihnen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgehen kann. Sie benötigen entsprechende Konformitätskennzeichnungen und eine Konformitätserklärung, die die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen belegen. Ergänzend gehören Sicherheits- und Warnhinweise sowie eine vollständige technische Dokumentation zu den Pflichten.
An dieser Stelle wird die Abweichung vom EU-Recht besonders relevant. Die CE-Kennzeichnung ist EU-basiert und für die Schweiz nicht automatisch ausreichend. Ein Produkt, das in der EU verkehrsfähig ist, erfüllt damit nicht zwingend die Schweizer Anforderungen. Sie müssen daher sicherstellen, dass die schweizspezifische Konformität separat gegeben und dokumentiert ist.
Eine fehlerhafte Produktkennzeichnung bleibt in der Schweiz selten folgenlos. Wer die Kennzeichnungspflicht der Schweiz verletzt, muss mit mehrstufigen Konsequenzen rechnen, die von behördlichen Auflagen über Verkaufsverbote bis hin zu rechtlichen Sanktionen und Produktrückrufen reichen. Wie schwer die Folgen ausfallen, richtet sich nach Schwere, Risiko und Wiederholung des Verstosses. Die Verantwortung dafür trägt primär der Inverkehrbringer.
Behördliche Beanstandung: Die Marktüberwachung fordert eine Nachbesserung der Kennzeichnung innerhalb einer gesetzten Frist.
Verkaufsverbot: Nicht konforme Produkte dürfen vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr verkauft werden.
Produktrückruf: Bereits im Handel befindliche Produkte müssen zurückgeholt werden.
Rechtliche Sanktionen: Bei Verstössen gegen Kennzeichnungs- und Preisvorschriften drohen Bussen und weitere Massnahmen.
Wettbewerbsrechtliche Folgen: Irreführende Angaben können Abmahnungen und Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern nach sich ziehen.
Reputations- und Umsatzschaden: Der Vertrauensverlust bei Konsumenten und Marktplätzen führt zu Umsatzausfällen.
Ja. Ein Verkaufsverbot ist eine reale Konsequenz, wenn eine Deklaration nicht den Vorgaben entspricht. Darunter versteht man die behördliche Anordnung, ein Produkt vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in Verkehr zu bringen. Die Marktüberwachung kann ein solches Verbot bei sicherheitsrelevanten Mängeln teils sofort aussprechen. In der Regel stehen jedoch zunächst eine Beanstandung und eine Frist zur Nachbesserung am Anfang. Erst wenn eine Marke nicht reagiert oder eine unmittelbare Gefahr besteht, folgt der Vertriebsstopp. Für Verkäufer auf Schweizer Marktplätzen bedeutet ein Verkaufsverbot den unmittelbaren Stopp der betroffenen Listings und damit einen direkten Umsatzausfall.
Ja. Verstösse gegen Kennzeichnungs- und Preisvorschriften können rechtliche Sanktionen nach sich ziehen, also staatlich verhängte Bussen und weitere behördliche Massnahmen. Die Höhe richtet sich nach Schwere, Vorsatz und Wiederholung des Verstosses. Die möglichen Bussen sind dabei empfindlich und gesetzlich klar beziffert: Vorsätzliche Verstösse gegen Kennzeichnungspflichten und Sicherheitswarnungen lassen sich nach dem Produktsicherheitsgesetz mit Bussen von bis zu 40'000 Franken ahnden. Im sensiblen Lebensmittelbereich drohen bei Übertretungen sogar Bussen von bis zu 80'000 Franken. Hinzu kommen mögliche wettbewerbsrechtliche Ansprüche Dritter. Die rechtliche Verantwortung für die korrekte Kennzeichnung trägt der Inverkehrbringer.
Ja. Ein Produktrückruf ist möglich und bezeichnet die Aufforderung, bereits verkaufte oder ausgelieferte Produkte aus dem Markt und von den Konsumenten zurückzuholen. Besonders relevant wird er, wenn fehlende oder falsche Angaben ein Sicherheitsrisiko oder eine Gesundheitsgefahr darstellen. Ein Rückruf verursacht nicht nur direkte Kosten für Logistik und Ersatz, sondern auch einen erheblichen Reputationsschaden. Angeordnet wird er entweder durch die Marktüberwachung oder freiwillig durch den Inverkehrbringer selbst. Der wirksamste Schutz gegen einen Rückruf ist eine von Beginn an korrekte Kennzeichnung. Eine solche saubere Kennzeichnung setzt jedoch voraus, dass die zugrunde liegenden Begriffe klar voneinander abgegrenzt sind.
Produktkennzeichnung und Deklaration umfassen sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, die auf oder mit einem Produkt bereitgestellt werden. Wer die Kennzeichnungsvorschriften der Schweiz einordnen will, erschliesst sich den Begriffsrahmen über drei Aspekte: die Abgrenzung der Begriffe, die gesetzlichen Grundlagen und die Frage der Verantwortlichkeit.
Begriffsabgrenzung: Die Kennzeichnung meint die sichtbare Auszeichnung, die Deklaration die inhaltlich und rechtlich vorgeschriebene Angabe.
Gesetzliche Grundlagen: KIG, PrSG, PBV und ergänzende Verordnungen bilden den rechtlichen Rahmen.
Verantwortlichkeit: Der Inverkehrbringer haftet für die korrekte Kennzeichnung und Deklaration.
Der Unterschied zwischen Produktkennzeichnung und Deklaration liegt darin, dass die beiden Begriffe unterschiedliche Ebenen beschreiben, auch wenn sie im Alltag oft synonym verwendet werden. Die Produktkennzeichnung bezeichnet die sichtbare Auszeichnung eines Produkts, etwa durch Etiketten, Symbole oder Kennzeichen. Die Deklaration meint dagegen die inhaltliche, häufig gesetzlich detailliert vorgeschriebene Angabe, beispielsweise das Zutatenverzeichnis, die Inhaltsstoffe oder die Herkunft. In der Praxis überschneiden sich beide, werden rechtlich jedoch differenziert betrachtet. Vereinfacht gesagt beantwortet die Kennzeichnung die Frage, wie ein Produkt markiert ist, während die Deklaration festlegt, welche Inhalte konkret angegeben werden müssen.
Den rechtlichen Kern bilden das Produktsicherheitsgesetz (PrSG) und das Konsumenteninformationsgesetz (KIG), ergänzt durch eine Reihe produktspezifischer Verordnungen. Diese Regelwerke greifen kategorienabhängig ineinander und legen die jeweiligen Mindestangaben fest. Zu den wichtigsten Grundlagen zählen:
Produktsicherheitsgesetz (PrSG): Rahmengesetz für das Inverkehrbringen sicherer Produkte.
Konsumenteninformationsgesetz (KIG): Grundlage für die Deklaration von Waren und Dienstleistungen.
Preisbekanntgabeverordnung (PBV): Vorgaben zur Preisauszeichnung gegenüber Konsumenten.
Sektorielle Verordnungen: Etwa die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung für einzelne Produktbereiche.
Das PrSG fungiert dabei als Auffangnetz im Sinne einer Lex generalis: Es greift rechtlich immer dann, wenn für ein Produkt keine spezifischen sektoriellen Verordnungen existieren oder diese Regelungslücken aufweisen, um eine Gefährdung von Mensch und Umwelt auszuschliessen. Die Schweizer Vorgaben sind eigenständig und nicht deckungsgleich mit dem EU-Recht.
Verantwortlich ist der Inverkehrbringer, also derjenige, der ein Produkt in der Schweiz erstmals auf den Markt bringt. Das kann der Hersteller, ein Importeur oder ein Bevollmächtigter mit Sitz in der Schweiz sein. Diese Verantwortung ist umfassend und erstreckt sich auf die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Aktualität sämtlicher Pflichtangaben.
Für expandierende DACH-Marken ist dieser Punkt von zentraler Bedeutung. Verkaufen Sie Ihre Produkte über Schweizer Marktplätze, können Sie rechtlich selbst als Inverkehrbringer gelten und stehen damit unmittelbar in der Verantwortung. Auch Händler und Marktplatz-Verkäufer geraten in die Pflicht, sobald sie ein Produkt erstmals in der Schweiz in Verkehr bringen. Die Frage, wer diese Rolle übernimmt, sollten Sie deshalb bereits vor dem Markteintritt klar beantworten.
Die rechtssichere Kennzeichnung für den Schweizer Markt ruht auf wenigen, aber verbindlichen Säulen: der Deklaration in mindestens einer Amtssprache, für den landesweiten Verkauf faktisch in Deutsch, Französisch und Italienisch, den korrekten Herstellerangaben, der Preisauszeichnung in Franken sowie den branchenspezifischen Pflichten und Konformitätsnachweisen. Der Schweizer Markt verlangt dabei eine eigenständige, nicht aus dem EU-Recht ableitbare Kennzeichnung. Rechtssicherheit entsteht durch die konsequente Wahrnehmung der Inverkehrbringer-Pflichten, und Verkaufsverbote wie Rückrufe lassen sich durch eine von Beginn an korrekte Kennzeichnung vermeiden. Wie stark die Anforderungen variieren, zeigt der Blick auf die Kategorien: Lebensmittel, Kosmetika und Textilien sowie technische Produkte bringen jeweils eigene Zusatzpflichten mit.
Für expandierende DACH-Marken lässt sich daraus eine klare Handlungsfolge ableiten. Prüfen Sie vor dem Markteintritt, welche Kennzeichnung Ihre Produktkategorie verlangt, passen Sie bestehende EU-Etiketten sprachlich an, stellen Sie die Preisauszeichnung auf Franken um und halten Sie die nötigen Konformitätsunterlagen bereit. Konkret betrifft das die Vorbereitung eines Marktplatz-Listings, die Anpassung vorhandener EU-Etiketten und den Aufbau einer belastbaren Compliance-Dokumentation. Wer diese Schritte strukturiert angeht, verwandelt eine vermeintliche Hürde in einen kalkulierbaren Prozess. Marken, die diese administrative und rechtliche Komplexität nicht selbst tragen möchten, finden in SURS einen One-Stop-Shop-Partner, der den kompletten Vertriebsprozess über alle relevanten Schweizer Marktplätze ohne Vorkosten übernimmt und dabei auch die Anforderungen an Kennzeichnung und Konformitätskennzeichnung mit abdeckt.
Pflichtangaben müssen in mindestens einer Amtssprache vorliegen, also in Deutsch, Französisch oder Italienisch. Wer seine Produkte landesweit über alle Sprachregionen verkauft, deklariert faktisch in allen drei Sprachen. Der genaue Sprachumfang hängt von der Produktart, der Verkaufsregion und den sicherheitsrelevanten Angaben wie Warnhinweisen ab.
Nein. EU-Kennzeichnungen wie die CE-Kennzeichnung gelten in der Schweiz nicht automatisch, da die Schweiz kein Mitglied der EU ist. Produkte müssen zusätzlich die eigenständigen Schweizer Kennzeichnungsvorschriften erfüllen, insbesondere die sprachlichen Anforderungen an die Deklaration sowie die schweizspezifische Konformität der jeweiligen Produktkategorie.
Es haftet der Inverkehrbringer, also derjenige, der das Produkt in der Schweiz erstmals in Verkehr bringt. Das kann der Hersteller, ein Importeur oder ein Schweizer Bevollmächtigter sein. Auch Verkäufer auf Marktplätzen können haften, sobald sie selbst als Inverkehrbringer auftreten.
Ja. Der Endpreis muss gemäss Preisbekanntgabeverordnung in Schweizer Franken inklusive Mehrwertsteuer und aller Zuschläge angegeben werden. Bei vergleichbaren Produkten ist zusätzlich der Grundpreis pro Mengeneinheit auszuweisen. Ausnahmen von dieser Grundpreispflicht bestehen unter anderem beim Verkauf nach Stückzahl, bei Fertigpackungen unter 2 Franken Detailpreis sowie bei hochpreisigen Produkten über 150 Franken pro Kilogramm bei Lebensmitteln beziehungsweise 750 Franken pro Kilogramm im Non-Food-Bereich.
Auf den meisten Produkten müssen die Angabe des Inverkehrbringers, der Preis in Franken und eine Mengenangabe erscheinen, und zwar in mindestens einer Amtssprache und dauerhaft lesbar. Je nach Produktkategorie kommen spezifische Pflichtangaben hinzu, etwa die Herkunft und die Allergene bei Lebensmitteln.
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