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Neuer Artikel 20a im Mehrwertsteuergesetz – Welchen Einfluss hat er auf Schweizer Marktplätze?

21 July 2025

Der Schweizer E-Commerce-Markt ist attraktiv, doch regulatorische Änderungen erfordern stete Aufmerksamkeit. Eine solche bedeutende Neuerung ist der Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), der seit dem 1. Januar 2025 die Spielregeln für den Verkauf über Online-Marktplätze in der Schweiz neu definiert. Diese Gesetzesänderung hat weitreichende Konsequenzen, nicht nur für die Marktplatzbetreiber selbst, sondern insbesondere auch für Händler, die ihre Produkte über diese Plattformen in der Schweiz anbieten – speziell für jene aus dem Ausland. In diesem Beitrag beleuchten wir für Sie die Details des Artikels 20a MWSTG und erklären, was dies für Ihr Geschäft bedeutet.

 

Was regelt der neue Artikel 20a MWSTG konkret?

 

Der Artikel 20a MWSTG führt eine Haftungsregelung für Betreiber von Online-Marktplätzen für die nicht entrichtete Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Händlern ein, die über ihre Plattform tätig sind. Diese Regelung ist ein wichtiger Schritt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), um Steuerlücken im digitalen Handel zu schließen und für mehr Fairness im Wettbewerb zu sorgen. Dabei sind ausschließlich Marktplätze betroffen, auf denen ein direkter Verkauf mit automatisiertem Datenfluss stattfindet – nicht reine Anzeigenplattformen wie beispielsweise Auto- oder Immobilienportale.

 

Die Regelung, die am 1. Januar 2025 in Kraft trat, verpflichtet Marktplätze, die den Versandhandel ermöglichen, solidarisch für die Mehrwertsteuer zu haften. Führt ein Händler die fällige Steuer nicht ab, kann die ESTV diese nun vom Marktplatzbetreiber einfordern.

 

In der Praxis haben führende Schweizer Marktplätze wie Galaxus oder Manor ihre Abrechnungssysteme bereits im Vorfeld umgestellt und ihre Händler frühzeitig informiert. Der zentrale Mechanismus ist eine Anpassung des Abrechnungsprozesses:

 

“Seit dieser Änderung behält der Marktplatz die Mehrwertsteuer auf die Verkaufsartikel selbst ein und deklariert diese direkt. Für uns als Händler ändert sich damit lediglich etwas bei der Abrechnung unserer eigenen Mehrwertsteuer, was dann mit der internen Buchhaltung oder dem Treuhänder geklärt wird.“ - Jens Bergermann (Gründer von SURS)

 

Für Händler, die mit einem Partner wie SURS zusammenarbeiten, ist dieser Prozess nahtlos, da die gesamte steuerliche Abwicklung über die Bücher von SURS läuft.

Karte der Schweiz mit den prozentualen Anteilen der Produkte gemäß Artikel 20a Mehrwertsteuergesetz.

Welche Marktplätze sind betroffen?

 

Grundsätzlich sind alle Betreiber von elektronischen Plattformen betroffen, die den Versandhandel mit Gegenständen in die Schweiz ermöglichen. Dies schließt große internationale Akteure wie Amazon, Zalando oder eBay ebenso ein wie bedeutende nationale Plattformen, beispielsweise Galaxus, Manor oder Decathlon.

 

Die praktische Auswirkung der Regelung unterscheidet sich jedoch fundamental, je nachdem, ob die Ware bereits in der Schweiz lagert oder aus dem Ausland versendet wird.

 

  • Nationale Marktplätze (z. B. Galaxus, Manor): Die meisten Verkäufe über diese Plattformen basieren auf Waren, die sich bereits in einem Schweizer Lager befinden und voll verzollt sind. Hier greift die neue Regelung direkt, indem der Marktplatz die Mehrwertsteuer bei der Abrechnung mit dem Händler einbehält.

  • Globale Player (z. B. Amazon): Amazon betreibt kein eigenes Lager in der Schweiz und versendet die meisten Waren aus den angrenzenden EU-Ländern. Hierbei handelt es sich um Kleinsendungen, die vom Schweizer Zoll geprüft werden. Auf den Warenwert werden die Schweizer Mehrwertsteuer (aktuell 8,1 %) sowie eine administrative Zollbearbeitungsgebühr aufgeschlagen. Der Endkunde erhält in diesem Fall nachträglich eine separate Rechnung vom Zoll. Die Mehrwertsteuer wird also an der Grenze erhoben, was den Prozess für den Händler und den Kunden komplexer macht.

 

Wie wirkt sich die Regelung auf Händler aus?

 

Die neue Haftungsregelung für Marktplätze hat direkte und indirekte Auswirkungen auf die Händler, die diese Plattformen nutzen. Obwohl die primäre Verantwortung für die Mehrwertsteuer weiterhin beim Händler liegt, führt die Mithaftung der Marktplätze zu erhöhten Anforderungen wie Nachweispflichten zur steuerlichen Compliance und dem Risiko der Sperrung bei Nichterfüllung.

 

Ein häufiger Fehler, den ausländische Händler begehen, ist die Fehleinschätzung der Umsatzgrenze von CHF 100'000, ab der eine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz entsteht. Manche versuchen, ihr Geschäft „laufen zu lassen“, überschreiten dann die Grenze und sehen sich mit komplexen Nachforderungen konfrontiert. Eine reine Mehrwertsteuernummer ohne Schweizer Gesellschaft mag für Kleinstaktivitäten funktionieren, ist aber für ein seriöses und skalierbares Geschäft unzureichend.

 

“Wenn Sie als KMU einen mittel- und langfristigen Plan haben und richtig Umsatz machen wollen, dann kommen Sie mit nur einer Mehrwertsteuernummer nicht weit. Wer in der Schweiz oder in einem anderen Land langfristig erfolgreich sein will, sollte von Anfang an ein Set-up haben, das für mehr als 100'000 Franken Umsatz ausgelegt ist.“ - Jens Bergermann (Gründer von SURS)

Diagramm mit zwei Seiten: links langsamer, komplexer Prozess von Lager zu Haus, rechts schneller, einfacher Weg direkt zum Kunden.

Welche Herausforderungen bringt Artikel 20a für den Cross-Border-Handel?

 

Insbesondere für ausländische Händler, die in den Schweizer Markt eintreten oder dort bereits aktiv sind, bringt Artikel 20a MWSTG spezifische Herausforderungen mit sich. Die neue Regelung erhöht den Druck auf diese Händler, sich intensiv mit dem Schweizer Mehrwertsteuersystem, der Notwendigkeit einer Fiskalvertretung und den Zollformalitäten auseinanderzusetzen.

 

Die Wahl des Logistikmodells wird dabei zur strategischen Schlüsselfrage. Ein konkretes Beispiel aus unserer Praxis illustriert dies: Eine deutsche Marke verkaufte erfolgreich über Galaxus Deutschland. Galaxus bot an, die Produkte über ihren "EU Hub" auch in der Schweiz zu verkaufen. Der Nachteil: Die Lieferzeit betrug zwei bis drei Wochen, was die Verkäufe stark bremste. Die Marke wandte sich daraufhin an SURS. Indem wir die Ware nun bei uns in der Schweiz lagern, ermöglichen wir eine Lieferzeit von ein bis zwei Werktagen – ein entscheidender Erfolgsfaktor im E-Commerce.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel: „Cross-Border E-Commerce Strategien für die Schweiz“.

 

Welche Chancen ergeben sich durch klare gesetzliche Rahmenbedingungen?

 

Trotz der Herausforderungen bietet die neue Regelung auch Chancen. Artikel 20a MWSTG schafft mehr Transparenz und Rechtssicherheit für alle Marktteilnehmer. Indem Steuerhinterziehung erschwert wird, fördert die Regelung einen faireren Wettbewerb.

 

Händler sollten die neue Regelung als Anlass nutzen, ihre Prozesse zu überprüfen und ihre Steuer-Compliance sicherzustellen. Dies schafft Vertrauen bei Marktplätzen und Kunden. Die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Partner wie SURS, der Logistik, Verzollung und die steuerliche Abwicklung übernimmt, kann die Komplexität erheblich reduzieren und den Markteintritt beschleunigen.

 

Informieren Sie sich auch, wie Sie generell erfolgreich „Auf Schweizer Marktplätzen verkaufen“.

 

Fazit: Was müssen Händler jetzt tun?

 

Der neue Artikel 20a MWSTG ist eine signifikante Änderung, die eine proaktive Auseinandersetzung erfordert. Die wichtigsten Handlungsfelder sind:

 

  • Informieren: Verstehen Sie die Details der neuen Regelung und deren Auswirkungen.

  • Steuerpflicht prüfen: Klären Sie Ihre individuelle Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz.

  • Compliance sicherstellen: Registrieren Sie sich ggf. für die MWST und ziehen Sie einen Fiskalvertreter hinzu.

  • Kommunikation pflegen: Sprechen Sie aktiv mit den von Ihnen genutzten Marktplätzen.

  • Partner evaluieren: Prüfen Sie, ob eine Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Vertriebspartner wie SURS sinnvoll ist.

 

Eine rechtliche Prüfung Ihrer Situation und die Wahl der richtigen Partner können entscheidend für Ihren langfristigen Erfolg im Schweizer E-Commerce sein. Erfahren Sie mehr über „Vorteile durch Vertriebspartnerschaften in der Schweiz“.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt Artikel 20a MWSTG auch für EU-Händler?

 

Ja, die Regelung gilt für alle Händler, die über Online-Marktplätze an Kunden in der Schweiz verkaufen, sobald die Umsatzschwelle für die Steuerpflicht erreicht wird.

 

Wie können sich Händler auf die neue Regelung vorbereiten?

 

Analysieren Sie Ihre Steuerpflicht, registrieren Sie sich bei Bedarf für die MWST (inkl. Fiskalvertreter), passen Sie Ihre Prozesse an und überdenken Sie Ihre Lagerstrategie. Generell ist es ratsam, eine auf das jeweilige Land spezialisierte Buchhaltungssoftware zu nutzen; für die Schweiz ist beispielsweise Bexio ein bewährtes Tool für KMUs. Der entscheidende Vorteil einer Partnerschaft mit SURS liegt jedoch darin, dass Sie als Händler kein eigenes Schweizer Buchhaltungstool benötigen. Da wir die Ware rechtlich einkaufen, importieren und verzollen, läuft die gesamte Abrechnung über unsere geprüften Systeme.

 

Muss ich meine Produkte bei einem Schweizer Lager halten?

 

Nein, eine Pflicht besteht nicht. Ein Lager in der Schweiz bietet jedoch erhebliche Vorteile wie schnellere Lieferzeiten, eine einfachere Retourenabwicklung und eine bessere Kundenerfahrung, da unerwartete Zollrechnungen vermieden werden. Eine Zusammenarbeit mit einem Distributor wie SURS, der über ein Schweizer Lager verfügt, bietet die Vorteile eines Inlandslagers, ohne dass Sie selbst eine teure Infrastruktur aufbauen müssen.

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