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AKTUALISIERT: 08.08.2026
Ein Produkt, das in der EU rechtmässig in Verkehr ist, darf in der Regel auch in der Schweiz verkauft werden, weil das Schweizer Produktesicherheitsrecht auf dem Produktesicherheitsgesetz (PrSG) beruht und weitgehend an das EU-Recht angeglichen ist. Die CE-Kennzeichnung wird akzeptiert, ist aber nicht die Schweizer Anforderung. Hinzu kommen drei Pflichten: Sprachfassungen, Nachweisbereitschaft und ein in der Schweiz erreichbarer Verantwortlicher.
Zwei verbreitete Annahmen führen dabei in die Irre. Die erste lautet, die Schweiz verlange völlig eigene Zertifizierungen; das trifft im Regelfall nicht zu, denn für EU-konforme Produkte ist keine Neuzertifizierung erforderlich. Die zweite lautet, mit dem CE-Zeichen sei alles erledigt; auch das stimmt nicht, weil das Schweizer Recht Pflichten kennt, die im EU-Dossier nicht vorkommen. Massgeblich ist ohnehin nicht das Zeichen selbst, sondern die Konformität mit den Schweizer Vorschriften, die den EU-Anforderungen weitgehend gleichwertig sind; deshalb trägt ein bestehendes CE-Dossier in der Praxis als Nachweis. Die Details regelt die Produktesicherheitsverordnung (PrSV), und einzelne Produktverordnungen schreiben eine Konformitätskennzeichnung ausdrücklich vor. Überwacht wird dieses Marktzugangsrecht nicht von einer einzigen Behörde, sondern von mehreren Vollzugs- und Kontrollorganen.
In der Praxis bestimmen sechs Aspekte die Produktsicherheit und Konformität in der Schweiz: die Anerkennung der EU-Konformität, Produktkategorien mit eigenen Schweizer Vorschriften, die schweizspezifischen Zusatzpflichten bei Sprachen, Nachweisen und Verantwortlichkeit, die Anforderungen der Schweizer Marktplätze, die Folgen mangelnder Konformität sowie die Frage, in welcher Rolle das Produkt in Verkehr gebracht wird. Wo das bestehende Dossier an Grenzen stösst, zeigen zwei Beispiele: Ein Gerät mit deutschem Schuko-Stecker ist in Deutschland einwandfrei, wird in der Schweiz aber beanstandet; eine Verpackung mit ausschliesslich deutschsprachigen Warnhinweisen erfüllt die Anforderung nicht, weil hier alle drei Amtssprachen verlangt sind.
Für Marken ohne Schweizer Sitz verschiebt sich damit die entscheidende Frage. Sie lautet am Ende nicht, ob das Produkt konform ist, sondern wer es in der Schweiz in Verkehr bringt und damit die Pflichten trägt.
In den meisten Fällen ja: Die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz anerkannt, und ein Produkt mit gültigem CE-Dossier lässt sich in aller Regel ohne erneute Prüfung verkaufen. Die Einschränkung betrifft nicht die Zertifizierung, sondern das, was Verpackung, Dokumentation und Verantwortlichkeit zusätzlich leisten müssen. Die Schweiz übernimmt weite Teile des EU-Produktrechts, sodass für harmonisierte Bereiche gleichwertige grundlegende Sicherheitsanforderungen gelten. Daran ändert auch die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) seit Dezember 2024 wenig: Die Schweiz will ein gleichwertiges Sicherheitsniveau halten, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, und das SECO bereitet dazu eine Teilrevision des Produktesicherheitsgesetzes vor, sodass Ihr EU-Dossier das zentrale Vehikel für den Marktzugang bleibt.
Entscheidend ist die rechtliche Einordnung. Das CE-Zeichen ist kein Schweizer Rechtsakt: Für Produktsicherheit und Konformität in der Schweiz zählt nicht das Zeichen, sondern die Übereinstimmung mit den Schweizer Vorschriften. Zulässig und in der Praxis erwartet ist es dennoch, und entfernt werden sollte es keinesfalls; einzelne Produktverordnungen schreiben eine Konformitätskennzeichnung sogar ausdrücklich vor. Ein generelles Schweizer Konformitätskennzeichen als Pflichtzeichen existiert nicht, und eine Neuzertifizierung entfällt im Regelfall; allfällige Zusatzpflichten ergeben sich aus konkreten kategoriespezifischen Vorschriften. Wer statt eines CE-Dossiers ein UKCA-, FCC- oder UL-Dossier besitzt, kann sich auf diese Anerkennungslogik nicht stützen und muss gegen die Schweizer Vorschriften prüfen lassen.
Kurz gefasst: Für die Schweiz ist in der Regel keine Neuzertifizierung nötig. Anders dokumentieren und beschriften müssen Sie Ihr Produkt hingegen sehr wohl.
Drei Mechanismen sorgen dafür, dass die Schweiz EU-konforme Produkte akzeptiert; welcher davon greift, hängt davon ab, ob ein Produktbereich durch die EU-Harmonisierung angeglichen ist oder nicht.
| Mechanismus |
Was er bewirkt |
Relevant, wenn … |
| Autonomer Nachvollzug |
Die Schweiz übernimmt EU-Produktrecht freiwillig in eigenes Recht |
… Ihr Produkt in einen harmonisierten Bereich fällt (Normalfall) |
| MRA Schweiz/EU |
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in rund 20 Produktsektoren |
… Ihr Produkt eine Prüfung durch eine benannte Stelle durchlaufen hat |
| Cassis-de-Dijon-Prinzip |
Was in der EU oder im EWR rechtmässig in Verkehr ist, darf grundsätzlich auch in der Schweiz verkauft werden |
… Ihr Bereich nicht harmonisiert ist; Ausnahmen stehen auf einer Negativliste, Lebensmittel brauchen eine BLV-Bewilligung |
Die automatische Akzeptanz über das Cassis-de-Dijon-Prinzip gilt allerdings nicht absolut: Produkte auf der Negativliste des SECO, etwa Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel, Pflanzenschutzmittel oder bestimmte bleihaltige Farben und Holzwerkstoffe, müssen ein eigenständiges Schweizer Zulassungsverfahren durchlaufen. Auch das MRA, das Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, muss laufend an neues EU-Recht angepasst werden; unterbleibt das, entstehen Lücken, deren bekanntestes Beispiel die Medizinprodukte sind. Wer die Voraussetzungen beim Export in die Schweiz frühzeitig klärt, erkennt solche Sonderfälle rechtzeitig und kann den erfolgreichen Verkauf in die Schweiz sauber darauf abstimmen.
Einzelne Produktkategorien unterliegen eigenen Schweizer Vorschriften, die über die CE-Konformität hinausgehen; fällt Ihr Produkt in eine solche Kategorie, genügt das EU-Dossier nicht mehr, und die Konformität in der Schweiz hängt an zusätzlichen Nachweisen.
| Produktkategorie |
Was in der Schweiz zusätzlich gilt |
| Elektro und Elektronik |
Vorgezogene Recyclinggebühr (SENS/SWICO), Energieetikette, Steckertyp J |
| Kosmetik |
Meldepflicht, verantwortliche Person mit Sitz in der Schweiz |
| Nahrungsergänzung und Lebensmittel |
Meldepflicht beim BLV, abweichende Stofflisten und Höchstmengen, Health Claims |
| Spielzeug |
Schweizer Spielzeugvorschriften, gesonderte Kennzeichnung |
| Medizinprodukte |
Schweizer Bevollmächtigter (CH-REP) zwingend |
| Chemikalien und Biozide |
GHS-Kennzeichnung, Produktmeldung |
| Lebensmittelkontakt (Geschirr, Flaschen) |
Schweizer Bedarfsgegenständerecht, Migrationsgrenzwerte |
Für alle übrigen Produkte gilt der Regelfall aus dem vorangegangenen Abschnitt: Das EU-Dossier trägt, und ein gesondertes Schweizer Konformitätskennzeichen wird nicht verlangt. Besonders eng ist die Lage bei Medizinprodukten, seit das MRA für die europäische Medizinprodukteverordnung nicht mehr greift und die Schweiz juristisch als Drittland behandelt wird. Ein EU-Bevollmächtigter reicht hier nicht mehr aus: Nach Art. 51 Abs. 1 der Schweizer Medizinprodukteverordnung ist ein Schweizer Bevollmächtigter (CH-REP) zwingend, der gegenüber Swissmedic voll verantwortlich ist, die Vigilance-Meldepflichten bei schwerwiegenden Vorkommnissen übernimmt und solidarisch mit dem ausländischen Hersteller für fehlerhafte Produkte haftet.
Drei Anforderungen für die Konformität in der Schweiz deckt ein CE-Dossier nicht automatisch ab: Sprachfassungen, Nachweisform und ein erreichbarer Verantwortlicher. Geregelt sind sie in der Produktesicherheitsverordnung (PrSV), der Ausführungsverordnung zum PrSG. Hier liegt der eigentliche Aufwand, nicht bei der Zertifizierung.
Auf Produkt und Verpackung müssen die sicherheitsrelevanten Angaben in den Sprachen vorliegen, die am Verkaufsort verstanden werden, und genau das leistet ein rein deutschsprachiges Etikett nicht.
Warn- und Sicherheitshinweise, also die Hinweise, die vor Gefahren bei Gebrauch oder Handhabung warnen, müssen in Textform in allen schweizerischen Amtssprachen vorliegen: Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 8 Abs. 2 PrSV). Zulässig ist alternativ die Darstellung durch anerkannte Symbole. Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie Informationsbroschüren müssen dagegen nur in der Amtssprache des Landesteils vorliegen, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird (Art. 8 Abs. 1 PrSV).
Diese Dreisprachigkeit der Warnhinweise gilt auch dann, wenn Sie ausschliesslich in der Deutschschweiz verkaufen. Betroffen sind die Verpackung, der Beipackzettel und aufgedruckte Hinweise, nicht nur das Marktplatz-Listing. Ein rein deutschsprachiges Etikett genügt für den schweizweiten Verkauf deshalb nicht; alle drei Hauptamtssprachen müssen abgedeckt oder durch sprachneutrale Symbole ersetzt sein. Rätoromanisch verlangt der Gesetzgeber dagegen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht (Art. 11 PrSV), sodass dort eine deutsche Beschriftung ausreicht.
Ob ein dreisprachiges Etikett oder ein Beilegeblatt ausreicht oder ob die Verpackung neu produziert werden muss, hängt von der Art der Angabe, ihrem Anbringungsort und der Produktkategorie ab. Fest angebrachte Sicherheitswarnungen lassen sich selten nachträglich überkleben, während ergänzende Informationen häufig über ein Beilegeblatt abgedeckt werden. Planen Sie für die Umstellung Zeit ein: Übersetzung, interne Freigabe, Druck oder Etikettierung und die Anpassung der Bestandsware summieren sich je nach Sortiment auf mehrere Wochen bis Monate. Kategoriespezifische Deklarationspflichten und Pflichtangaben folgen darüber hinaus eigenen Regeln.
Bei den Nachweisen geht es nicht um eine Einreichung bei einer Stelle, sondern um Vorlagebereitschaft. Die Konformitätserklärung für die Schweiz, also die verbindliche Erklärung, dass das Produkt die anwendbaren Anforderungen erfüllt, sowie die technischen Unterlagen mit der Risikobeurteilung und den Prüfnachweisen müssen den Kontrollorganen auf Verlangen vorgelegt werden können (Art. 10 PrSV). Eine Pflicht zur Einreichung oder Registrierung besteht nicht. Anders als bei den Warnhinweisen auf dem Produkt dürfen diese Unterlagen in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein, sodass ein englisches Dossier genügt.
Die Aufbewahrungspflicht, also die Frist, während der die Unterlagen greifbar bleiben müssen, beträgt mindestens zehn Jahre ab Herstellung, bei Serienfertigung ab dem letzten hergestellten Exemplar. Verkaufen Sie über einen Distributor, müssen Sie sicherstellen, dass dieser im Kontrollfall Zugriff auf die Unterlagen hat; das gehört als ausdrücklicher Punkt in den Vertrag. Inhaltlich erwarten Vollzugsorgane wie das SECO oder die Suva mindestens eine produktspezifische Risikoanalyse und eine formelle Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitung, sofern das Produkt nicht vollständig selbsterklärend ist; fehlt einer dieser Bestandteile, gilt der Nachweis als unvollständig.
Die Pflichten des Importeurs treffen den Inverkehrbringer, also denjenigen, der ein Produkt in der Schweiz gewerblich zur Verfügung stellt; beim Import ist das typischerweise der Importeur und nicht der ausländische Hersteller. Nach Art. 8 PrSG trägt dieser die Nachmarktpflichten, also die nach dem Inverkehrbringen fortbestehenden Pflichten, in vollem Umfang neben dem Hersteller: laufende Produktbeobachtung, Prüfung von Beanstandungen, Abwendung von Gefahren, Rückverfolgbarkeit und unverzügliche Information des zuständigen Vollzugsorgans bei Gefahrenverdacht.
Wichtig ist, dass die Pflichten des Herstellers nicht erlöschen, wenn ein Schweizer Partner importiert; die Pflichten des Importeurs kommen hinzu. Die Rolle ist zudem keine passive Dokumentationsaufgabe. Bei Gefahrenverdacht verlangt das Gesetz eine unverzügliche Meldung an das Vollzugsorgan, was das SECO in der Praxis streng auslegt: Je nach Auswirkung des Mangels auf Personen bleibt oft nur ein Zeitfenster von ein bis zwei Tagen, um den Sachverhalt formell zu melden und die getroffenen Schutzmassnahmen darzulegen.
Die Rückverfolgbarkeit verlangt, dass erkennbar bleibt, wer das Produkt in Verkehr gebracht hat. Für eine Marke ohne Schweizer Sitz ist das eine Gestaltungsfrage: eigene Adresse, Adresse des Partners oder beides, und die Klärung, was davon ins Marktplatz-Listing gehört. In der EU muss für viele CE-pflichtige Produkte ein Wirtschaftsakteur in der Union benannt sein (Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung seit 2021, durch die GPSR ausgeweitet). Das Schweizer Produktesicherheitsrecht kennt keine gleichlautende allgemeine Pflicht, doch praktisch braucht es einen in der Schweiz erreichbaren Ansprechpartner; in einzelnen Bereichen wie bei Medizinprodukten ist ein Schweizer Bevollmächtigter (CH-REP) ohnehin zwingend.
Die erste Compliance-Kontrolle beim Schweizer Markteintritt kommt in aller Regel nicht von einer Behörde, sondern vom Marktplatz, und dessen Anforderungen gehen mitunter über das gesetzliche Minimum hinaus.
Schweizer Marktplätze, also die etablierten Verkaufsplattformen des Landes, prüfen Lieferanten beim Onboarding zunehmend streng. Digitec Galaxus dokumentiert eigene Produkt-Compliance-Anforderungen in seinem Partner Help Center: Sprachvorgaben für bestimmte Kategorien, GHS-Kennzeichnung bei Chemikalien, die Energieetikette sowie bei Medizinprodukten Angaben in allen drei Amtssprachen und einen CH-REP. Produkte, welche die Anforderungen nicht erfüllen, werden aus dem Sortiment genommen. Weitere relevante Plattformen mit eigenen Onboarding-Anforderungen sind Brack, Microspot, Manor, Interdiscount und Ricardo. Amazon betreibt keinen Schweizer Marktplatz; Verkäufe laufen über Amazon.de mit Versand in die Schweiz, was die Compliance-Frage verschiebt, aber nicht erledigt. Dass die Plattformen ihre Prüfungen derzeit verschärfen, nimmt kommende Regeln vorweg: Die EU-GPSR verpflichtet Online-Marktplätze seit Ende 2024, gelistete Produkte aktiv auf Sicherheit zu prüfen, und das SECO plant für rund 2026/2027 vergleichbare Marktplatz-Pflichten im Schweizer Recht, weshalb sich die Anbieter bereits heute vertraglich absichern.
Beim Onboarding werden regelmässig folgende Nachweise abgefragt:
Konformitätserklärung: Wird beim Onboarding als Dokument angefordert.
Angaben zum Verantwortlichen: Name und Adresse dessen, der das Produkt in der Schweiz in Verkehr bringt.
Sprachfassungen der Sicherheitshinweise: Nachweis der dreisprachigen Warn- und Sicherheitshinweise.
Kategorieabhängige Zusatznachweise: Je nach Sortiment Energieetikette, GHS-Kennzeichnung oder ein Schweizer Bevollmächtigter.
Vollständige Produktdaten für das Listing: Ohne sie wird das Angebot nicht freigeschaltet.
Diese plattformseitigen Registrierungspflichten sind keine behördliche Zulassung, sondern die Voraussetzung für die Freischaltung Ihres Angebots. Ein gesperrtes Listing kostet zwar keine Busse, aber Umsatz und Startzeitpunkt; in der Hochsaison ist das der teurere Fehler.
Fehlt die Produktkonformität in der Schweiz, also die Übereinstimmung eines Produkts mit den geltenden Schweizer Vorschriften, können die Vollzugsorgane den Verkauf verbieten, eine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen und Produkte einziehen. Bussen und Strafverfahren setzen zusätzliche Voraussetzungen voraus; mangelnde Konformität führt nicht automatisch zu einer Busse.
Die Marktüberwachung, also die staatliche Kontrolle von Produkten am Markt, verteilt sich in der Schweiz auf mehrere Stellen:
| Wer kontrolliert |
Wofür zuständig |
| SECO |
Koordination des Vollzugs; Maschinen, Aufzüge, Druckgeräte, Gasgeräte, PSA |
| Suva |
Produkte im betrieblichen Bereich |
| bfu |
Produkte im ausserbetrieblichen Bereich (Grossteil der Konsumgüter) |
| ESTI |
Elektrische Erzeugnisse |
| Weitere Fachorganisationen |
Produktspezifische Bereiche, z. B. SVTI bei Druckgeräten |
Die möglichen Massnahmen nach Art. 10 PrSG reichen vom Inverkehrbringungsverbot über die öffentliche Warnung und die Rücknahme bis zu Rückruf und Einziehung; sie greifen unabhängig von einem Verschulden. Ein Verkaufsverbot oder ein Produktrückruf trifft eine Marke also auch dann, wenn sie den Mangel nicht zu verantworten hat. Bussen setzen dagegen mehr voraus: Nach Art. 17 PrSG drohen bis zu CHF 40'000 bei vorsätzlichen und bis zu CHF 20'000 bei fahrlässigen Verstössen gegen die Vorgaben zu Kennzeichnung und Aufmachung, gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sowie gegen die Meldepflicht bei Gefahrenverdacht. Die Strafbestimmungen nach Art. 16 PrSG greifen erst, wenn jemand vorsätzlich nicht konforme Produkte in Verkehr bringt und dadurch Leben oder Gesundheit gefährdet: möglich sind dann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, gewerbsmässig bis zu drei Jahren. Die Gefährdung ist dabei Voraussetzung.
Kontrolliert wird stichprobenartig und anlassbezogen. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt das ESTI: 2024 prüfte es 1'026 elektrische Erzeugnisse, von denen 291 (28 %) formelle oder technische Mängel aufwiesen, 213 davon sicherheitsrelevant. Das ESTI sprach 65 Verkaufsverbote aus und leitete 25 Rückrufe ein, elf davon öffentlich; häufig beanstandet wurden Geräte mit unzulässigen ausländischen Steckverbindungen, insbesondere deutschen Schuko-Steckern. Für elektrische Erzeugnisse gilt ein eigenes Aufsichtsregime, sodass diese Zahlen die Kontrollpraxis abbilden, nicht die Sanktionslogik des PrSG. Im Fokus stehen aktuell zunehmend Trendprodukte der Energiewende und E-Mobilität wie Wallboxen, Ladekabel, Powerbanks, Solarmodule und steckerfertige Balkonkraftwerke bis 600 Watt, für die das Risiko einer anlassbezogenen Kontrolle überdurchschnittlich hoch ist. Für eine E-Commerce-Marke ist der wahrscheinlichere Schadensfall damit nicht die Busse, sondern gesperrter Bestand, ein Rückruf mitten in der Saison und der damit verbundene Reputationsschaden.
Diese sechs Punkte entscheiden, ob Ihr Produkt in der Schweiz verkauft werden darf.
Sonderkategorie geprüft: Fällt das Produkt unter eine Kategorie mit eigenen Schweizer Vorschriften?
Warn- und Sicherheitshinweise in DE, FR und IT: Auf Produkt und Verpackung, nicht nur im Listing.
Anleitung in der Sprache des Absatzgebiets: Bedienungs- und Wartungshinweise dort, wo das Produkt verwendet wird.
Konformitätserklärung greifbar: In Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch.
Technische Unterlagen vollständig und zehn Jahre gesichert: Auch beim Verkauf über einen Partner.
Inverkehrbringer geklärt: Sie selbst, eine Schweizer Gesellschaft oder ein Distributor.
Sechs Mal Ja bedeutet, dass die Produktkonformität für die Schweiz steht und der Rest Logistik ist. Ein einzelnes Nein verweist fast immer auf die Verpackung oder die Verantwortlichkeit, und beides braucht Vorlaufzeit, die Sie besser vor dem geplanten Verkaufsstart einplanen.
Die Wahl des Wegs betrifft nicht die Produktkonformität, sondern die Frage, wer die Importeurs- und Vertriebsrolle übernimmt; für importierende Marken ist genau dieser Schritt oft der entscheidende.
Für den gewerblichen Verkauf in der Schweiz muss jemand die Rolle des Inverkehrbringers ausfüllen, und dafür gibt es drei Wege mit unterschiedlichem Aufwand. Die Herstellerpflichten der Marke bleiben in allen drei Fällen bestehen; verschoben wird allein die Importeurs- und Vertriebsrolle. Wer den Aufbau einer Importeurs-Struktur scheut und stattdessen im Direktversand aus dem Ausland an private Schweizer Endkunden liefert, verschiebt das Problem nur: Rechtlich wird dann der private Käufer zum Importeur. Das ESTI warnt ausdrücklich vor solchen Problemimporten, weil Privatpersonen die Konformität nicht verifizieren können und bei Mängeln selbst haften. Unterbinden lässt sich das kaum, doch der Marke drohen erhebliche Reputationsschäden, falls ein unsicheres Produkt zu einem Unfall führt und die Behörden öffentlich warnen. Ein gewerblicher Importeur schützt die Marke vor diesem unkontrollierbaren Risiko.
| Direktversand aus dem Ausland |
Eigene Schweizer Gesellschaft |
Schweizer Distributor |
|
| Wer bringt in Verkehr |
Sie selbst, mit allen Pflichten des Inverkehrbringers |
Ihre Schweizer Gesellschaft |
Der Distributor als Importeur |
| Aufwand beim Start |
Gering, Pflichten bleiben vollständig bei Ihnen |
Hoch (Gründung, Buchhaltung, Personal) |
Gering |
| Ansprechpartner für Behörden und Marktplätze |
Sie, aus dem Ausland |
Ihre Gesellschaft |
Der Distributor |
| Produktkonformität |
Bleibt bei Ihnen |
Bleibt bei Ihnen |
Bleibt bei Ihnen |
| Marktplatz-Zugang |
Eingeschränkt |
Vollständig |
Vollständig |
Ein lokaler Partner reduziert Aufwand und Vorlaufzeit beim Markteintritt, weil ein in der Schweiz erreichbarer Ansprechpartner für Marktplätze und Behörden vorhanden ist. Genau für diesen Weg positioniert sich SURS als Schweizer Vertriebspartner für internationale E-Commerce-Marken und übernimmt Import, Listing und Vertrieb auf den relevanten Schweizer Marktplätzen. Für die Rolle des Inverkehrbringers bedeutet das: Es steht ein Schweizer Ansprechpartner für Marktplätze und Behörden bereit, ohne dass Sie eine eigene Gesellschaft gründen müssen. Die Produktverantwortung als Hersteller bleibt bei Ihrer Marke; was entfällt, ist der Aufbau der Schweizer Struktur. Operativ übernimmt SURS das Produktlisting, die Lagerhaltung in der Schweiz, den Versand und das Kundenmanagement, wobei das Schweizer Lager den Cross-Border-Versand ersetzt und die Lieferzeiten verkürzt. Der Einstieg erfolgt dabei ohne Vorkosten und ohne Servicegebühren.
Für EU-konforme Produkte ist die Schweiz kein Zertifizierungsproblem, sondern ein Thema der Dokumentation und der Verantwortlichkeit. Ihr bestehendes Dossier bleibt die Grundlage; der eigentliche Aufwand liegt in der Verpackung und in der Klärung der Rollen. Die Unterschiede zur EU betreffen die Sprachen, die Form der Nachweise und die Frage, wer das Produkt in Verkehr bringt. Ob darüber hinaus zusätzliche Vorschriften greifen, entscheidet die Produktkategorie. Und die Rollenfrage entscheidet am Ende über Haftung und Marktzugang zugleich.
Für internationale E-Commerce-Marken, die in die Schweiz expandieren, ist das Vorgehen damit klar umrissen: Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Produktkategorie unter Sondervorschriften fällt, kontrollieren Sie anschliessend die Verpackung auf dreisprachige Warn- und Sicherheitshinweise und klären Sie schliesslich, wer die Inverkehrbringer-Rolle übernimmt. Eine erneute Konformitätsbewertung ist dafür in aller Regel nicht nötig, und die Marktüberwachung wird erst dort relevant, wo Nachweise oder Kennzeichnung fehlen. Der Sechs-Punkte-Check bildet den praktischen Ausgangspunkt, den Sie direkt an Produktion, Agentur oder Ihren Vertriebspartner weitergeben können.
Ja, die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz akzeptiert, doch das Schweizer Recht verlangt sie nicht selbst, sondern die Konformität mit eigenen, weitgehend gleichwertigen Anforderungen. Für einzelne Produktkategorien mit schweizspezifischen Vorschriften, etwa Medizinprodukte oder Kosmetik, kommen ergänzende Nachweise hinzu, die über das CE-Dossier hinausgehen.
In der Regel nein: Für EU-konforme Produkte ist keine erneute Konformitätsbewertung erforderlich, weil die Schweiz weite Teile des EU-Rechts übernimmt. Zusätzlich nötig sind Sprachfassungen der Sicherheitshinweise, die Bereitschaft zur Vorlage der Nachweise und ein Verantwortlicher in der Schweiz; Sonderkategorien wie Medizinprodukte weichen davon ab.
Warn- und Sicherheitshinweise in Textform müssen in allen drei Amtssprachen vorliegen: Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 8 PrSV). Das gilt auch beim Verkauf ausschliesslich in der Deutschschweiz; als Alternative zum Text sind anerkannte, sprachneutrale Symbole zulässig, Rätoromanisch wird dagegen nicht verlangt.
Die Pflichten treffen den Inverkehrbringer, beim Import also in der Regel den Importeur. Er muss die Produktbeobachtung, die Rückverfolgbarkeit und die Meldung bei Gefahrenverdacht sicherstellen. Die Pflichten des ausländischen Herstellers bestehen daneben unverändert weiter und erlöschen durch den Import nicht.
Zuständig sind je nach Produkt die Suva im betrieblichen Bereich, die bfu im ausserbetrieblichen Bereich, das ESTI für elektrische Erzeugnisse und weitere Fachorganisationen. Das SECO koordiniert den Vollzug und betreut Maschinen, Aufzüge, Druckgeräte, Gasgeräte und PSA; angeordnet werden können Verkaufsverbote, Rücknahmen und Rückrufe.
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